Jawoll Jaa!!! Endlich wieder ein Witz vom Chefredakteur persönlich, ich hoffe ihr habt es alle vermisst. Das ist ein gutes Wortspiel, denn wenn man in einer Disse feiert, muss man tanzen. Nicht tanzen geht nicht, also wie wenn ein Sachverhalt indiskutabel ist.
ich habe heute am STUti einiges verändert. Für euch sollte sich nichts ändern, aber es ist einfacher, die gespeicherten Tickets zu bearbeiten. Sollte es in nächster Zeit zu Fehlern kommen, sagt mir bitte Bescheid unter support@radio-stuss.de.
ab sofort könnt ihr euch aktuelle METAR-Daten über unser E-Mail-System ziehen!!
Das ist voll toll, weil dann wisst ihr immer, wie das Wetter ist. Hier ein Beispiel.
„Egal wie sauer du bist, es gibt Dinos, die sind Saurier!“
HAHAHAHAHA! Der war voll gut. Das ist lustig, weil Dino die Abk. (Abk. ist die Abk. von Abk) für Dinosaurier ist!
Der Witz besteht darin, dass der Komparativ von sauer nicht saurier ist.
Ich hoffe, ihr seid gut ins neue Jahr gestartet!
Während die Verwerfungskompetenz für nachkonstitutionelle Gesetze bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) liegt, können vorkonstitutionelle Gesetze (Gesetze von vor 1949) von jedem Gericht für verfassungswidrig erklärt und nicht angwendet werden.
Die Prüfungskompetenz ist das Recht, ein Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Die steht jeder Behörde und jedem Gericht zu. Praktisch auch so jedem Bürger.
Die Verwerfungskompetenz allerdings, also die Kompetenz, nach erfolgter Prüfung die Norm ggf. nicht anzuwenden und für verfassungswidrig zu erklären, hat eigentlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Damit soll die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers gewahrt werden. Nicht jedes Gericht oder Behörde soll nach Gutdünken dessen Entscheidungen ignorieren. Darüber hinaus wird so eine Rechtszersplitterung vermieden.
Vorkonsitutionelle Gesetze hingegen sind nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber des Grundgesetzes erlassen worden und verdienen somit keinen besonderen Schutz. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Nichtanwendung nur den Einzelfall vor diesem Gericht dann betrifft und Fachgerichte ein Gesetz nicht allgemeingültig für verfassungswidrig erklären können. Das kann weiterhin nur das BVerfG.
Witzigerweise können die Gerichte ein solches Gesetz aber nicht dem BVerfG genau zu diesem Zweck vorlegen, da Vorlagegegenstand einer konkreten Normenkontrolle (NK) nur nachkonstitutionelle Gesetze sein können.
Das ginge also nur im Wege der abstrakten NK.
Führt aber auch alles schon wieder zu weit...
das neue Integrative Plattform zur Durchführung und Analyse von Multi-Dimensionalen Umfragen und interaktiven Quiz-Mechanismen für Unternehmensstrategische Erkenntnisgewinnung und Mitarbeiterengagement-Optimierung durch Kognitionsbasierte Auswertungsalgorithmen ist in Betrieb.
viele von euch haben ungelesene E-Mails. Bitte regelmäßig lesen.
Klar, ist es dumm, eine solche Aufforderung per Mail zu verschicken, aber das ist mir egal.
RADIO STUSs mal wieder hier im Auftrag der Aufklärung! Auch dieses mal weisen wir wieder auf eine Ungerechtigkeit in der Gesellschaft hin. Liebe Männer, lasst euch das bloß nicht gefallen. Am besten gewinnt man dieses Spiel indem man es erst gar nicht spielt. Schon seit Jahrhunderten bekommen wir ein schlechtes Gewissen eingeredet weil bei uns ja der Saft rausschießt und die Frau ja überhaupt Nichts dafür kann, dass er in ihr landet.
Unser Rat, lasst euch überhaupt erst nicht mit Frauen ein. Aber schwul würde ich jetzt auch nicht unbedingt werden. Am besten sucht ihr euch so einen Ladyboy aus Thailand. Den müsst ihr aber spätestens wegwerfen wenn er so um die 40Jahre alt wird. Weil sonst habt ihr so'n alten Sack Zuhause sitzen, der sich mit Klebeband seinen Schniedel nach hinten klebt.
Eine Firma kaufte eine Burg. Sie behauptete, an der Burg ein Urheberrecht zu haben. Als jemand ein Bild von der Burg machte und dieses veröffentlichte, verklagte das Unternehmen denjenigen.
Das Gericht führte zunächst aus, dass nur natürliche Personen Urheber sein können, aber nicht juristische Personen.
Das Highlight kam aber danach: "Zum anderen ist nicht dargelegt, dass die Klägerin die (…)burg errichtet hat, was angesichts des Fertigstellungsdatums jedenfalls des Wiederaufbaus im Jahr 1375 wohl auch eher fernliegen dürfte."